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Muss man eine Steuererklärung abgeben? Wann ist man verpflichtet?


Bei der Veranlagung von Einkommensteuererklärung muss zwischen 2 wichtigen Formen der Veranlagung unterschieden werden. Der so genannten Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung.

Fällt man als Steuerpflichtiger in den Bereich der Pflichtveranlagung so ist man verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Unterliegt man der Antragsveranlagung so ist es einem selbst freigestellt, ob man eine Steuererklärung abgibt oder nicht.

Pflichtveranlagung – Verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung

Zu dieser Personengruppe zählen insbesondere:

► Ehegatten mit der Steuerklassenkombination 3/5

► Bezug von Entgeltersatzleistungen über 410 € (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld)

► Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern parallel (Nutzung der Steuerklasse 6)

► Unterjährig Freibeiträge beim Lohnsteuerabzug genutzt wurden (Muss beantragt werden)

► Sonstige Einkünfte über 410 €, welche nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben (z.B. Vermietung oder Gewerbe)

► Steuerpflichtige Renteneinkünfte oberhalb des Grundfreibetrags (2020: 9.408 €)

► Weitere Sonderfälle: §46 EStG

Antragsveranlagung – Wahlrecht des Steuerpflichtigen, ob eine Steuererklärung abgegeben wird

► Alle Personen, welche in der oberen Aufstellung nicht genannt wurden sind nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben

Oft macht es jedoch gerade dann, wenn man nicht verpflichtet ist besonders Sinn, da die Aussicht auf eine Steuererstattung recht gut ist. Eine Steuererklärung macht besonders Sinn :

► Werbungskosten als Arbeitnehmer über 1.000 € (z.B. Fortbildungskosten)

► Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt

► Kinderbetreuungskosten (z.B. Kindergarten, Schulgeld)

► Nutzung der Behindertenpauschbeträge im Falle einer Behinderung

► Unentgeltliche Pflege von Angehörigen (Pflegepauschbetrag)

► Eheleute in der Steuerklassenkombination 4/4 mit unterschiedlichen Einkommen

► Geleistete Spenden


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